Rundschreiben BIV Mindestlohntarifvertrag

Rundschreiben zum Mindestlohntarifvertrag  

 

Trotz zahlreicher intensiver Gespräche verzögert sich die „offizielle“ Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das Inkrafttreten der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung für den 01.03.2016 vorgesehen. Aus juristischen und auch abrechnungstechnischen Gründen hat das Ministerium erklärt, dass ein Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit während eines laufenden Monats nicht möglich ist. Das hat zur Konsequenz, dass der Mindestlohntarifvertrag erst ab dem 01.03.2016 allgemeinverbindlich wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnerhöhung nur für beidseitig tarifgebundene Beschäftigte gilt.

Wir werden keinen Unterschied treffen. Und allen Mitarbeitern die tariflich vereinbarte Lohnerhöhung ausbezahlen. Denn keiner unserer Mitarbeiter soll einen finanziellen Nachteil dadurch haben. Das in einem Ministerium der Dienstweg auch schonmal ein bisschen länger sein kann.

Denn unsere Mitarbeiter haben sich diese Lohnerhöhung verdient.

Wir stehen zu der Tarifvereinbarung. Auch ohne derzeitiger Allgemeinverbindlichkeit.

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