Wir suchen ab dem 01.05.2016 einen Glas- und Gebäudereiniger.
Bei Interesse können Sie sich telefonisch unter der Nummer 0201 8934429 in unserem Büro bewerben oder auf unserer Homepage unter www.rs-droske.de das Bewerbungsformular nutzen.
News
Glas- und Gebäudereiniger gesucht
Mindestlohntarifvertrag
Mindestlohntarifvertrag
Die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 30. Oktober 2015 tritt per Verordnung am 1. März 2016 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Bundesanzeiger die „Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung“ veröffentlicht.
Waschkauenreinigung in der Metallindustrie
Waschkauenreinigung in der Metallindustrie
Diese Waschkauenreinigung war seit langer Zeit überfällig!
Seit dem 01.02.2016 haben wir einen neuen Kunden im Metallverarbeitenden Gewerbe.
Da auf dem Boden dieses Objektes in der Vergangenheit eine ungeeignete Reinigungstechnologie angewandt wurde, war dieser stark verschmutzt.
Die typischen Verschmutzungen, wie Fette und Kalk hatten sich auf den Fliesen aufgebaut.
Die beigefügten Fotos zeigen das Ergebnis welches wir nach nur einer Woche erzielten und das, durch eine auf die Oberfläche und die Verschmutzung angepasste Reinigungsmethode.
Zur Umstellung nach der Objektübernahme gehörten unter anderem abrasivere Reinigungstextilien sowie neue Reinigungschemie, aber auch eine Erhöhung der täglichen Reinigungszeit in diesem Bereich.
Rundschreiben BIV Mindestlohntarifvertrag
Rundschreiben zum Mindestlohntarifvertrag
Trotz zahlreicher intensiver Gespräche verzögert sich die „offizielle“ Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das Inkrafttreten der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung für den 01.03.2016 vorgesehen. Aus juristischen und auch abrechnungstechnischen Gründen hat das Ministerium erklärt, dass ein Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit während eines laufenden Monats nicht möglich ist. Das hat zur Konsequenz, dass der Mindestlohntarifvertrag erst ab dem 01.03.2016 allgemeinverbindlich wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnerhöhung nur für beidseitig tarifgebundene Beschäftigte gilt.
Wir werden keinen Unterschied treffen. Und allen Mitarbeitern die tariflich vereinbarte Lohnerhöhung ausbezahlen. Denn keiner unserer Mitarbeiter soll einen finanziellen Nachteil dadurch haben. Das in einem Ministerium der Dienstweg auch schonmal ein bisschen länger sein kann.
Denn unsere Mitarbeiter haben sich diese Lohnerhöhung verdient.
Wir stehen zu der Tarifvereinbarung. Auch ohne derzeitiger Allgemeinverbindlichkeit.